Frage:
Ist es wahr, dass man die gesetzliche Krankenversicherung nicht kündigen kann?
2006-09-07 03:58:04 UTC
Gibt es wirklich so etwas, wie eine gesetzliche Versicherungspflicht - die es einem unmöglich macht, aus der gesetzlichen Krankenkasse auszuscheiden, ohne in eine Privatversicherung zu gehen?

Wie kann ich in Deutschland wohnen ohne die teuren gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherungen bezahlen zu müssen?
Sieben antworten:
Michael K.
2006-09-07 04:16:17 UTC
es gibt bei uns eine Versicherungspflicht für Arbeiter und Angestellte bis zu einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit von 46.800,-- € pro Jahr!(wird jedes Jahr neu festgelegt!)

Nur wer darüber liegt, kann sich befreien lassen und in eine PKV übertreten.

Selbständige sind nicht! pflichtversichert!

Arbeitslose sind übers AA pflichtversichert.

Das alles hängt nicht am Wohnort, sondern am Arbeitgeber. Wenn Du also in D wohnst, aber im Ausland arbeitest, betrifft dich das nicht!

Wenn du gar keine Krankenversicherung hast, müsste man dich erschiessen, weil du sonst wunderbar und höchst asozial dem deutschen Steuerzahler auf der Tasche liegst. Das wollen wir nicht!
Misi
2006-09-07 04:05:12 UTC
Wenn du mehr als 47.250 Euro im Jahr verdienst, bist du nicht mehr pflichtversichert sondern freiwillig. Das war jedenfalls die Grenze für 2006, nächstes Jahr steigt das natürlich wieder an.
queen mary
2006-09-07 04:16:12 UTC
ich bin privat versichert und erhalte nach jedem Arztbesuch erst mal eine Rechnung.



Wenn Du das alles selbst zahlen müsstest, würdest Du mit den Ohren schlackern. Stell Dir vor, Du hättest einen Unfall oder Krebs und müsstest ins Krankenhaus. Du hast gar keine Ahnung, welche Summen da auf Dich zukommen.



Ich kenne niemanden, der nicht krankenversichert ist.
2006-09-07 04:06:38 UTC
Wenn Du Dich selbstständig machst, erlischt die Versicherungspflicht. Du kannst dann aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, indem Du darauf verzichtest, dich freiwillig weiterzuversichern. Danach gibt es allerdings nur noch einen Weg, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren: Hartz IV. Mach das besser nicht.
denise78de
2006-09-07 04:03:53 UTC
Da gibts bloß eine Möglichkeit, Du versicherst Dich privat u. zahlst die Beiträge nicht dann schmeißen die Dich raus und Du bist nicht versichert. Aber ohne KK ist ganz schön mutig, kannst Dich dann nur noch wenn was passiert ist von irgend einem selbständigen rückwirkend anmelden lassen...aber vorsicht Glatteis!!!!!!
2006-09-07 04:04:51 UTC
Ja das ist wahr. Wenn Du Dich nicht privat versichern lässt MUSST Du in eine gesetzliche Krankenversicherung. Man wird gezwungen eine krankenversicherung zu zahlen, auch wenn die Leistungen und Zahlungen der KV´s immer weniger werden! Armes Deutschland.
M. D
2006-09-07 04:09:31 UTC
leider ist es nicht so einfach hier in deutschland, sich während eines angestellten- oder arbeitsverhältnisses privat zu versichern, nachstehend ein paar möglichkeiten:



Privat vollversichern können Sie sich dann, wenn Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unterliegen oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können.







1. Versicherungsfreiheit



Nicht der Versicherungspflicht unterliegen u.a.

Arbeitnehmer, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Diese liegt 2006 bei 47.250 € Jahreseinkommen. Beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie überschritten wird.



Beamte oder Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.



Selbständige, sofern sie nicht als Landwirte oder - mit Einschränkungen - als Künstler oder Publizisten tätig sind.



Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.



Geringfügig Beschäftigte, die nicht mehr als 400 € monatlich verdienen.

Personen, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, sind freiwillige Mitglieder. Diese haben das Recht, der Krankenkasse zum Ende jedes übernächsten Monats zu kündigen. Dabei sind sie bei einem Wechsel in eine private Krankenversicherung nicht an die 18monatige Bindungsfrist gebunden, wie sie bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse gelten würde.







2. Befreiung von der Versicherungspflicht



Von der Versicherungspflicht können sich u.a. Personen befreien lassen, die versicherungspflichtig werden

aufgrund der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze,



durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs,



weil ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird und sie mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren (z.B. Altersteilzeit),



durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme,



durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit,



durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,



durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte,



durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.



Die Befreiung ist unwiderruflich. Versicherungspflicht tritt erst wieder ein, wenn der Versicherte aufgrund eines anderen Sachverhaltes versicherungspflichtig wird. Beispiel: Das Einkommen eines Arbeitnehmers liegt über der Versicherungspflichtgrenze. Er kündigt seiner Krankenkasse und versichert sich privat. Bei einer späteren Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wird er wieder versicherungspflichtig. Jetzt kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, d.h. ab sofort kann er dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen, ohne daß er sich gesetzlich versichern muß oder darf. Wird er allerdings arbeitslos, so tritt wiederum Versicherungspflicht ein. Er kann sich jetzt wieder von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe Arbeitslosigkeit) und ist dann dauerhaft auch bei Arbeitslosigkeit privat versichert.







3. Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)?





Grundsätzlich ist die Rückkehr in die GKV nicht möglich, es sei denn der Versicherte wird aus einem der o.g. Gründe wieder versicherungspflichtig.


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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