leider ist es nicht so einfach hier in deutschland, sich während eines angestellten- oder arbeitsverhältnisses privat zu versichern, nachstehend ein paar möglichkeiten:
Privat vollversichern können Sie sich dann, wenn Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unterliegen oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können.
1. Versicherungsfreiheit
Nicht der Versicherungspflicht unterliegen u.a.
Arbeitnehmer, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Diese liegt 2006 bei 47.250 € Jahreseinkommen. Beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie überschritten wird.
Beamte oder Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Selbständige, sofern sie nicht als Landwirte oder - mit Einschränkungen - als Künstler oder Publizisten tätig sind.
Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Geringfügig Beschäftigte, die nicht mehr als 400 € monatlich verdienen.
Personen, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, sind freiwillige Mitglieder. Diese haben das Recht, der Krankenkasse zum Ende jedes übernächsten Monats zu kündigen. Dabei sind sie bei einem Wechsel in eine private Krankenversicherung nicht an die 18monatige Bindungsfrist gebunden, wie sie bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse gelten würde.
2. Befreiung von der Versicherungspflicht
Von der Versicherungspflicht können sich u.a. Personen befreien lassen, die versicherungspflichtig werden
aufgrund der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze,
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs,
weil ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird und sie mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren (z.B. Altersteilzeit),
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme,
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit,
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte,
durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
Die Befreiung ist unwiderruflich. Versicherungspflicht tritt erst wieder ein, wenn der Versicherte aufgrund eines anderen Sachverhaltes versicherungspflichtig wird. Beispiel: Das Einkommen eines Arbeitnehmers liegt über der Versicherungspflichtgrenze. Er kündigt seiner Krankenkasse und versichert sich privat. Bei einer späteren Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wird er wieder versicherungspflichtig. Jetzt kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, d.h. ab sofort kann er dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen, ohne daß er sich gesetzlich versichern muß oder darf. Wird er allerdings arbeitslos, so tritt wiederum Versicherungspflicht ein. Er kann sich jetzt wieder von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe Arbeitslosigkeit) und ist dann dauerhaft auch bei Arbeitslosigkeit privat versichert.
3. Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)?
Grundsätzlich ist die Rückkehr in die GKV nicht möglich, es sei denn der Versicherte wird aus einem der o.g. Gründe wieder versicherungspflichtig.